{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-1_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1461", "Checksum": "1d1eb785e46968c460b2502a8c3b3d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. 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Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer\n\n die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie habe die steuerpflichtige Handänderung - den Kaufrechtsverzicht - erst im Frühjahr 2002 entdeckt, da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese wäre verpflichtet gewesen, den Verzicht auf das Kaufrecht im Sinne von § 11 Abs. 2 HStG zu melden. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, es treffe sie keine Melde- und Mitwirkungspflicht. Die Melde- und Mitwirkungspflichten sind in § 11 HStG, der im Zuge der Änderung des Handänderungssteuergesetzes vom 22. November 1999 unverändert blieb, geregelt. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung melden die Grundbuchämter der Veranlagungsbehörde und dem Regierungsstatthalter die Handänderungen. Bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, haben die Steuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden (Abs. 2). (...) b) Die Melde- und Mitwirkungspflicht des Grundbuchamtes bzw. der Steuerpflichtigen gemäss § 11 HStG bezweckt, den Veranlagungsbehörden Kenntnis über eine steuerpflichtige Handänderung zu verschaffen. Es ergibt sich nun aber bereits aus den Materialien, dass die Meldepflicht nur eine der verschiedenen Möglichkeiten darstellt, wie die Veranlagungsbehörde von einer wirtschaftlichen Handänderung Kenntnis erlangen kann. In der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz vom 15. Oktober 1982 wurde die Melde- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen damit begründet, dass bei wirtschaftlichen Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, die Veranlagungsbehörde \"meist\" keine Kenntnis erhält (vgl. GR 1982 S. 916). Der Gesetzgeber ging somit offenbar davon aus, dass auch die Selbstanzeige nicht das einzige Mittel darstellt, damit die Veranlagungsbehörden Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhalten. Die Selbstanzeige ist demnach keine Voraussetzung - oder wie die Beschwerdegegnerin geltend macht unabdingbar -, sondern lediglich eine formelle Pflicht, um die steuerliche Erfassung von wirtschaftlichen Handänderungen zu erleichtern. Dies zeigt sich auch darin, dass der Regierungsrat sich zwar aufgrund des zu erwartenden Mehraufwandes gegen eine Meldepflicht der Kantonalen Steuerverwaltung aussprach, dennoch aber die Abteilungen der Kantonalen Steuerverwaltung anwies, insbesondere Veränderungen im Vermögensstand der Steuerpflichtigen den zuständigen Veranlagungsbehörden zu melden. Daraus folgt, dass die Veranlagungsbehörden auch aufgrund von anderen Meldungen als der Selbstanzeige tätig werden müssen. Am Beginn der Verwirkungsfrist nach § 13 HStG vermag somit die gesetzliche Mitwirkungspflicht, sei es des Steuerpflichtigen oder des Grundbuchamtes, nichts zu ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung von einer steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Handänderung Kenntnis erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige der Meldepflicht bewusst ist (zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 22 Erw. 3). Soweit die Beschwerdegegnerin zudem vorbringt, es sei nicht Sache der Veranlagungsbehörde nach irgendwelchen steuerpflichtigen Tatbeständen in den Akten zu suchen, um dadurch die Steuerpflichtigen quasi von der Meldepflicht zu entbinden, verkennt sie, dass die Einleitung des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich von der Offizialmaxime beherrscht ist, welche durch die Melde- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen lediglich ergänzt wird. Soweit die Veranlagungsbehörde in den Akten Hinweise auf einen steuerbegründenden Tatbestand entdeckt oder ein solcher offenkundig ist, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und den Steuerpflichtigen allenfalls zur Mitwirkung aufzufordern. Die in § 11 HStG normierte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen entbindet die Beschwerdegegnerin selbst ebenso wenig von ihrer Untersuchungspflicht. c) Wie dargetan, ist somit für den Bestand der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin eine Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt hat oder ob es Aufgabe des Grundbuchamtes gewesen wäre, den Verzicht auf das Kaufrecht den Veranlagungsbehörden mitzuteilen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wann die Beschwerdegegnerin tatsächlich Kenntnis vom steuerbegründenden Tatbestand des Verzichts auf das Kaufrecht und der darauf erfolgten Übertragung von 1/3 Miteigentum an B. erlangte. 4.- / 5.- (Es folgen Ausführungen zum Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis der Handänderung. Das Gericht stellt fest, dass der Gemeinderat von Z. bzw. die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2000 Kenntnis vom steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht hatte) Zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, war die einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG (in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) somit noch nicht abgelaufen. 6.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden die Verjährungsbestimmungen des HStG grundlegend verändert, insbesondere"}