{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-1_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1461", "Checksum": "1d1eb785e46968c460b2502a8c3b3d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. 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Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Mit öffentlicher Urkunde vom 17. November 1998 schlossen die C. AG und die A. AG einen Kaufvertrag über 2/3 Miteigentum am Grundstück X. GB Z. zum Kaufpreis von Fr. 15'050'000.--. Am restlichen Eigentumsdrittel räumte die C. AG in derselben Urkunde der A. AG ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Kaufrecht im Betrag von Fr. 7'525'000.-- ein. Das Kaufrecht wurde im Grundbuch vorgemerkt. Am 28. Juni 1999 unterzeichnete die A. AG im Hinblick auf den Verkauf des im Eigentum der C. AG verbliebenen Drittels an B. eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht und eine Löschungserklärung zum Kaufrecht. Darauf unterzeichneten die C. AG und B. am 6. Juli 1999 den Kaufvertrag. Die Löschungserklärung wurde zusammen mit dem Kaufvertrag am 7. Juli 1999 beim Grundbuchamt angemeldet. Am selben Tag wurde das vorgemerkte Kaufrecht gelöscht. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 verpflichtete der Gemeinderat von Z. die A. AG in Folge des Verzichts auf das Kaufrecht zur Bezahlung einer Handänderungssteuer von Fr. 114'543.--. Nachdem die von der A. AG erhobene Einsprache abgewiesen wurde, erhob diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, das Recht auf die Veranlagung einer Handänderungssteuer sei verwirkt, und beantragte die Aufhebung der veranlagten Handänderungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 sind mehrere Bestimmungen des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HStG) angepasst worden, unter anderem auch die Bestimmungen über die Verwirkung bzw. die Veranlagungsverjährung. Es stellt sich somit vorab die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG werden die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Handänderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen (Abs. 1). Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist. Vorliegend wurden die steuerrelevanten Rechtsgeschäfte in den Jahren 1998 und 1999 und somit vor Inkrafttreten der Änderungen des Handänderungssteuergesetzes abgeschlossen bzw. beim Grundbuchamt angemeldet. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der materiellrechtlichen Bestimmungen, so auch für die Frage der Verwirkung, das Handänderungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Veranlagung einer Handänderungssteuer für den Verzicht auf das Kaufrecht nach altem Recht verwirkt ist. 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Nach § 2 Ziff. 1 HStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der Handänderungssteuer. Neben der zivilrechtlichen Übertragung von Grundeigentum gilt auch der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück als steuerpflichtige Handänderung, namentlich auch der Verzicht auf die Rechte aus einem Kaufrechtsvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird (§ 2 Ziff. 3 lit. b Satz 2 HStG). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Kaufrecht an 1/3 Miteigentum verzichtet hat, um den Verkauf an B. zu ermöglichen und dass somit der steuerbegründende Tatbestand erfüllt ist. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der von ihr unterzeichneten Löschungserklärung vom 28. Juni 1999. Streitig ist, ob das Recht zur Veranlagung einer Handänderungssteuer für den steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 bereits verwirkt war. Nach § 13 HStG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung, wenn die Veranlagung ein Jahr nach Kenntnis der Handänderung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der Handänderung, nicht eingeleitet ist. Zu entscheiden ist demnach vorab, wann die Veranlagungsbehörde von der Handänderung Kenntnis erhielt. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorab auf die Verletzung der Meldepflicht durch"}