Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erscheint eine Erbschaftssteuer von 20 % zuzüglich Progression, für nichtverwandte Personen nicht als konfiskatorisch, zumal sich die Maximalbelastung von 40 % (20 % zuzüglich 100 % Progression auf den Steuerbetrag) nur für Erbschaften im Wert von über einer halben Million Franken ergibt (vgl. § 5 EStG) und es sich bei der Erbschaftssteuer um eine einmalige Steuer handelt. (...) Nach dem Gesagten ist die Rüge der übermässigen Steuerbelastung zu verwerfen. Die Veranlagung der Vorinstanz mit Grundsteuersatz von 20 % nebst Progression von 100 % entspricht der gesetzlichen Regelung und ist nicht zu beanstanden.