Die Ausführungen im erwähnten Entscheid beziehen sich denn auch auf die Besteuerung eines Adoptivkindes zu seinen Adoptiveltern, wobei - wie bereits ausgeführt - das Bundesgericht es damals noch als zulässig erachtet hat, Adoptivkinder im Vergleich zu leiblichen Kindern höher zu besteuern. Aufgrund der heute bundesrechtlichen Gleichstellung von Adoptiv- und leiblichen Kindern in Bezug auf ihre Rechtstellung im Familien- und Erbrecht erweist sich dieser Entscheid allerdings als überholt. b) Sinngemäss will der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen geltend machen, dass eine Belastung bis zu 40 % von nichtverwandten Erben eine konfiskatorische Besteuerung darstelle.