Dieser Meinung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es gemäss den vorstehenden Erwägungen der (Stiefkind)Adoption gerade immanent ist, dass das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern oder Grosseltern infolge des Wegfalls des Kindesverhältnisses dahin fällt. Die Ausführungen im erwähnten Entscheid beziehen sich denn auch auf die Besteuerung eines Adoptivkindes zu seinen Adoptiveltern, wobei - wie bereits ausgeführt - das Bundesgericht es damals noch als zulässig erachtet hat, Adoptivkinder im Vergleich zu leiblichen Kindern höher zu besteuern.