Eine Belastung von 40 % durch das kantonale Abgaberecht würde in der heutigen Zeit als übermässige Erschwerung einer Einrichtung des Bundesrechts angesehen werden. Dieser Meinung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es gemäss den vorstehenden Erwägungen der (Stiefkind)Adoption gerade immanent ist, dass das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern oder Grosseltern infolge des Wegfalls des Kindesverhältnisses dahin fällt.