Im Übrigen ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Norm nach dem klaren Wortlaut Vermächtnisse und Schenkungen umfasst, jedoch gerade nicht den Vermögensübergang kraft Erbeneinsetzung. 4.- a) Gestützt auf den bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts in ASA 32,116 ff. macht der Beschwerdeführer sodann geltend, gemäss Praxis des Bundesgerichts dürfe die Anwendung einer Einrichtung des Bundesrechts nicht durch kantonale Abgaben verunmöglicht oder übermässig erschwert werden.