b EStG nicht. b) Soweit sich der Beschwerdeführer eventualiter auf die Steuerprivilegierung des § 11 Abs. 2 EStG beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Bestimmung auf den speziellen Fall der "Zahlvaterschaft" nach altem Kindesrecht ausgerichtet ist und vorliegend keine Anwendung finden kann. Das gilt auch insoweit, als die Bestimmung Zuwendungen von Grosseltern an ein uneheliches Enkelkind regelt. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Norm nach dem klaren Wortlaut Vermächtnisse und Schenkungen umfasst, jedoch gerade nicht den Vermögensübergang kraft Erbeneinsetzung.