So erfolgt grundsätzlich keine Privilegierung bei nicht verwandten Personen, obwohl der Grund für deren Erbeinsetzung wohl immer in einem gewissen Masse in einer engeren persönlichen Bindung zum Erblasser liegt. Demgegenüber tritt die steuerliche Privilegierung von verwandten gesetzlichen Erben immer ein, unabhängig von der effektiv gelebten Beziehung. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. b EStG nicht.