Aufgrund der strengen zivilrechtlichen Auslegung der Erbfolge gemäss der steuerrechtlichen Bestimmung von § 3 EStG hat das Argument der engen persönlichen Beziehungen gegenüber den zivilrechtlichen Verhältnissen grundsätzlich zurückzustehen und analoge Anwendungen sind nur nach streng begrenzten Kriterien, wie sie die Praxis für Konkubinatspartner bzw. Pflegekinder entwickelt hat, zulässig. So erfolgt grundsätzlich keine Privilegierung bei nicht verwandten Personen, obwohl der Grund für deren Erbeinsetzung wohl immer in einem gewissen Masse in einer engeren persönlichen Bindung zum Erblasser liegt.