Dass er - wie geltend gemacht - trotz Stiefkindadoption weiterhin ein "Grossmutter-Enkel-Verhältnis" gelebt hat und aufgrund des frühen Verlustes seiner Mutter einen näheren Kontakt zur Erblasserin hatte, ist zwar nachvollziehbar, genügt für diese steuerrechtliche Privilegierung jedoch nicht. Aufgrund der strengen zivilrechtlichen Auslegung der Erbfolge gemäss der steuerrechtlichen Bestimmung von § 3 EStG hat das Argument der engen persönlichen Beziehungen gegenüber den zivilrechtlichen Verhältnissen grundsätzlich zurückzustehen und analoge Anwendungen sind nur nach streng begrenzten Kriterien, wie sie die Praxis für Konkubinatspartner bzw. Pflegekinder entwickelt hat, zulässig.