Die Beweislast für die Voraussetzungen der jeweiligen privilegierten Besteuerung liegt dabei ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person (Lu StB, Weisungen EStG, §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 8 und 9). Im vorliegenden Falle wird nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einem Pflegeverhältnis zur Erblasserin stand und in deren Hausgemeinschaft gelebt hatte. Darauf ist infolge der bereits drei Jahre nach der Scheidung bzw. dem Tod der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers erfolgten Stiefkindadoption durch die zweite Ehefrau seines Vaters auch nicht zu schliessen, zumal er bis zum heutigen Zeitpunkt im gleichen Haushalt mit seinem Vater und seiner Adoptivmutter lebt.