2b je mit Hinweisen). Voraussetzung für den privilegierten Steuersatz ist bezüglich den Konkubinatspartnern denn auch eine während mindestens den letzten 5 Jahren vor dem Tod ununterbrochene umfassende Lebensgemeinschaft (LGVE 2004 II Nr. 28 mit Hinweis auf BGE 118 II 237 Erw. 3a) bzw. analog dazu bezüglich den Pflegekindern ein nachgewiesenermassen enges Pflegeverhältnis während der Unmündigkeit des Kindes während mindestens 5 Jahren. Die Beweislast für die Voraussetzungen der jeweiligen privilegierten Besteuerung liegt dabei ausschliesslich bei der steuerpflichtigen Person (Lu StB, Weisungen EStG, §§ 3 f. Nr. 1 Ziff.