b EStG der Fall ist. Grundgedanke für die Privilegierung von Konkubinatspartnern und Pflegekindern ist, dass diese mit dem Erblasser oder der Erblasserin in einer engen häuslichen Gemeinschaft lebten. So erweisen Pflegeeltern als "Nichteltern" einem in ihrer Hausgemeinschaft lebenden unmündigen Kind Pflege und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind (vgl. Urteil W. vom 26.7.2001 Erw. 3b; Urteil D. vom 7.11.2000 Erw. 2b je mit Hinweisen).