Die Bedeutung der Rechtsnormen der §§ 3 ff. EStG liege darin, dass in gewissen Fällen Personen ohne verwandtschaftliche Beziehung bezüglich der Besteuerung ebenfalls privilegiert würden. Bei Konkubinatspartnern, Arbeitnehmern und Pflegekindern sei dieser Umstand denn auch berücksichtigt und das Gesetz entsprechend ausgelegt worden. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer folglich die Anwendung des Grundsteuersatzes von 6 %, nebst Progression, wie dies bei Konkubinatspartnern und Pflegekindern in Analogie zu § 11 Abs. 1 lit. b EStG der Fall ist.