(...) 3.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet denn die zivilrechtlichen Rechtswirkungen seiner Adoption auch grundsätzlich nicht, doch sieht er in der Anwendung des Grundsteuersatzes für nicht verwandte Personen in seinem Fall eine willkürliche Rechtsanwendung, die dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider laufe. Es sei nicht einzusehen, wieso der Beschwerdeführer steuerrechtlich gleich wie eine nicht verwandte Person behandelt werde, da er eine enge persönliche und emotionale Bindung zur Erblasserin gehabt habe. Eine solche Beziehung zwischen Erblasser und Erbe entspreche ja genau dem Sinn und Zweck der steuerlichen Privilegierung. Die Bedeutung der Rechtsnormen der §§ 3 ff.