Daran ändert auch die Berufung auf LGVE 1977 II Nr. 23 nichts. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Entscheid einzig festgestellt, dass der Gesetzgeber in der Besteuerung von Adoptivkindern und ehelichen Kindern keine Ungleichheit gewollt habe und somit Adoptivkinder wie eheliche Nachkommen zu besteuern sind, unabhängig davon, ob das Adoptionsverhältnis dem alten oder dem neuen Recht untersteht. Aus ihm ergibt sich einzig, dass die Mutter des Beschwerdeführers entgegen den altrechtlichen Adoptionsbestimmungen im Verhältnis zur Erblasserin - ihrer Adoptivmutter - erbschaftssteuerrechtlich wie ein leiblicher Nachkomme zu behandeln gewesen wäre. (...) 3.- a)