Im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges im Jahre 1997 war der Beschwerdeführer nicht ein Nachkomme der Erblasserin und somit auch nicht gesetzlicher Erbe im Sinne von Art. 457 Abs. 3 ZGB. Er kann folglich nicht die privilegierte Besteuerung zum reduzierten Steuerersatz von 1 % für Nachkommen für sich beanspruchen. Daran ändert auch die Berufung auf LGVE 1977 II Nr. 23 nichts.