(...) Durch die Stiefkindadoption wurde ein Kindesverhältnis unter Einschluss der damit verknüpften Verwandtschaft und Erbberechtigung zur zweiten Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers begründet. Zugleich wurden von Gesetzes wegen alle Rechtsbeziehungen (Verwandtschaft, Erbrecht) zur angestammten Familie der verstorbenen leiblichen Mutter und deren Verwandten und somit auch zur Erblasserin aufgelöst. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges im Jahre 1997 war der Beschwerdeführer nicht ein Nachkomme der Erblasserin und somit auch nicht gesetzlicher Erbe im Sinne von Art. 457 Abs. 3 ZGB.