, Bern 1999, Rz. 12.06). Zwischen dem Adoptivkind (und seinen Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und ihren Verwandten) anderseits entsteht das gegenseitige Erbrecht der Verwandten gemäss Art. 457 ff. unter Einschluss des Pflichtteils (Hegnauer, a.a.O., Rz. 12.12). Entsprechend erlischt das Erbrecht gegenüber sämtlichen leiblichen Verwandten aktiv und passiv. Gleiches gilt für die Wirkungen des Kindesverhältnisses ausserhalb des Familienrechts, so im Bereich des öffentlichen Rechts des Bundes und der Kantone (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl.