Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. 1 ZGB). Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Das Kind scheidet aus der angestammten Familie aus und tritt in die Verwandtschaft der Adoptierenden ein, wie wenn es ihr leibliches Kind wäre. Es wird im Sinne von Art. 20 und 21 ZGB mit den Gliedern der Adoptivfamilie verwandt und verschwägert (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 12.06).