a) (...) b) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Erblasserin einzig das Adoptionsverhältnis zwischen ihm und der zweiten Ehefrau seines Vaters massgeblich ist. Unbestrittenermassen erfolgte seine Adoption im Jahre 1990 und somit unter neuem Adoptionsrecht, welches das Prinzip der Volladoption verwirklicht. Dieses Prinzip bezieht sich auf alle Wirkungen des Kindesverhältnisses und hat zur Folge, dass diese vollständig und ausschliesslich durch die neue Familie bestimmt werden. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. 1 ZGB).