Für Erbschaftsbeträge über Fr. 10'000.-- wird zudem ein Zuschlag von 10 - 100 % des Steuerbetrages erhoben (Progression, vgl. § 5 EStG). Die Einwohnergemeinde Z hat zudem gestützt auf die §§ 33 und 34 NEStG für die Nachkommen eine Erbschaftssteuer von 1 % des ererbten Betrages zuzüglich Progression eingeführt (Beschluss betreffend die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer vom 8.2.1920).