Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss dem EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten (§ 1 Abs. 1 EStG). Der Steuersatz ist nach dem zwischen Erblasser und Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft und ist nach folgendem Massstabe zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 EStG): von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6 % (lit. a); von dem was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15 % (lit. b); von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20 % (lit. c). Für Erbschaftsbeträge über Fr. 10'000.-- wird zudem ein Zuschlag von 10 - 100 % des Steuerbetrages erhoben (Progression, vgl. § 5 EStG).