In der Folge wurde A gemäss dem Steuersatz von 20 %, zuzüglich Progression, für nicht verwandte Personen zu einer Erbschaftssteuer von rund Fr. 350'000.-- veranlagt. Nach erfolgloser Einsprache gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er hauptsächlich geltend machte, er sei erbschaftssteuerrechtlich als Nachkomme zu behandeln und deshalb nur mit einem Erbschaftssteuersatz von 1 % zu belegen. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss dem EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten (§ 1 Abs. 1 EStG).