{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-204_2004-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2522", "Checksum": "11789a5456716496bd45a2844fd4b616"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 204", "2004 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.04.2004 A 03 204 (2004 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. 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Auch die höchstmögliche Besteuerung der Erbschaft von 40 % bewirkt keine konfiskatorische Besteuerung (Erw. 4). | Erbschaftssteuer\n\n vom Beschwerdeführer angerufene Norm nach dem klaren Wortlaut Vermächtnisse und Schenkungen umfasst, jedoch gerade nicht den Vermögensübergang kraft Erbeneinsetzung. 4.- a) Gestützt auf den bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts in ASA 32,116 ff. macht der Beschwerdeführer sodann geltend, gemäss Praxis des Bundesgerichts dürfe die Anwendung einer Einrichtung des Bundesrechts nicht durch kantonale Abgaben verunmöglicht oder übermässig erschwert werden. Dies sei jedoch der Fall, da unter finanziellen Gesichtspunkten eine Stiefkindadoption unter diesen Umständen wohl nicht mehr in Frage komme, wenn man damit rechnen müsse, dass ein 20 Mal höherer Steuerbetrag bei Beerbung der leiblichen Eltern oder Grosseltern resultieren würde. Eine Belastung von 40 % durch das kantonale Abgaberecht würde in der heutigen Zeit als übermässige Erschwerung einer Einrichtung des Bundesrechts angesehen werden. Dieser Meinung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es gemäss den vorstehenden Erwägungen der (Stiefkind)Adoption gerade immanent ist, dass das gesetzliche Erbrecht zu den leiblichen Eltern oder Grosseltern infolge des Wegfalls des Kindesverhältnisses dahin fällt. Die Ausführungen im erwähnten Entscheid beziehen sich denn auch auf die Besteuerung eines Adoptivkindes zu seinen Adoptiveltern, wobei - wie bereits ausgeführt - das Bundesgericht es damals noch als zulässig erachtet hat, Adoptivkinder im Vergleich zu leiblichen Kindern höher zu besteuern. Aufgrund der heute bundesrechtlichen Gleichstellung von Adoptiv- und leiblichen Kindern in Bezug auf ihre Rechtstellung im Familien- und Erbrecht erweist sich dieser Entscheid allerdings als überholt. b) Sinngemäss will der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen geltend machen, dass eine Belastung bis zu 40 % von nichtverwandten Erben eine konfiskatorische Besteuerung darstelle. aa) Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie Verpflichtungen zu Steuerleistungen nur standhalten, wenn sie den Wesenskern des Privateigentums unangetastet lassen. Als Institutsgarantie schützt die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) die Eigentumsordnung in ihrem Kern. Sie verbietet dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen, und verpflichtet es, privates Vermögen in seiner Substanz zu wahren, aber auch die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu erhalten. Die Eigentumsgarantie schützt den Steuerpflichtigen grundsätzlich auch vor einer konfiskatorischen Besteuerung des Erbanfalls. Sie schützt aber namentlich vor einer konfiskatorischen Belastung durch Häufung verschiedener Steuern, z.B. durch Kumulierung von Erbschaftssteuern einerseits und periodischen Steuern wie Vermögens- und Einkommenssteuern andererseits. Denn die konfiskatorische Wirkung der Besteuerung hängt nicht allein von einem ziffernmässig bestimmbaren Steuersatz ab; vielmehr sind Bemessungsgrundlage, Dauer und relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs sowie dessen Kumulation mit anderen Abgaben und die Möglichkeit der Überwälzung der Steuern zu berücksichtigen. Auf die zahlenmässige Belastung allein kann es nicht ankommen, weil der Eingriff sich je nach dem zu besteuernden Objekt verschieden auswirken kann (zum Ganzen ASA 56,442 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb auch zu berücksichtigen, wie weit das zu besteuernde Objekt \"konsolidiert\" ist. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der anlässlich der Veräusserung eines Grundstückes erzielte Spekulationsgewinn relativ hoch besteuert wird, während bei längerer Besitzesdauer eine Ermässigung eintritt. Aus den gleichen Überlegungen ist es zulässig, erbrechtliche Zuwendungen an Nichtverwandte oder an Angehörige einer weiter entfernten Parentel stärker zu belasten als Zuwendungen an die eigenen Kinder. bb) Eine konfiskatorische Besteuerung liegt also vor, wenn die Steuern so ausgestaltet werden, dass das Eigentum als ein jedermann zugängliches Rechtsinstitut infrage gestellt oder das Vermögen fortlaufend ausgehöhlt wird. Wo die Grenzen zwischen einer zulässigen steuerlichen Belastung und einem verfassungswidrigen konfiskatorischen Eingriff in das Eigentum zu ziehen sind, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt vom Steuersatz, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme, relativer Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit andern Abgaben sowie von der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer ab (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2678 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das Bundesgericht setzt diese Grenze jedoch sehr hoch an. So hat es eine Einkommenssteuer für hohe Einkommen mit einer Gesamtbelastung von 46,3 % (vgl. BGE 99 Ia 649 f.) bzw. eine Steuer, die den Pflichtigen vorübergehend dazu zwingt, die Substanz seines Vermögens anzugreifen (BGE 106 Ia 352 ff.), nicht als konfiskatorisch angesehen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erscheint eine Erbschaftssteuer von 20 % zuzüglich Progression, für nichtverwandte Personen nicht als konfiskatorisch, zumal sich die Maximalbelastung von 40 % (20 % zuzüglich 100 % Progression auf den Steuerbetrag) nur für Erbschaften im Wert von über einer halben Million Franken ergibt (vgl. § 5 EStG) und es sich bei der Erbschaftssteuer um eine einmalige Steuer handelt. (...) Nach dem Gesagten ist die Rüge der übermässigen Steuerbelastung zu verwerfen. Die Veranlagung der Vorinstanz mit Grundsteuersatz"}