{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-204_2004-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2522", "Checksum": "11789a5456716496bd45a2844fd4b616"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 204", "2004 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 26.04.2004 A 03 204 (2004 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 BV; Art. 267 ZGB; §§ 3, 5 und 11 EStG. Steuersatz bei Erbschaftssteuern. Zivilrechtliche Auslegung der EStG-Normen. Wirkung einer Stiefkindadoption in Bezug auf den anwendbaren Steuersatz. 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In der Folge wurde A gemäss dem Steuersatz von 20 %, zuzüglich Progression, für nicht verwandte Personen zu einer Erbschaftssteuer von rund Fr. 350'000.-- veranlagt. Nach erfolgloser Einsprache gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er hauptsächlich geltend machte, er sei erbschaftssteuerrechtlich als Nachkomme zu behandeln und deshalb nur mit einem Erbschaftssteuersatz von 1 % zu belegen. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss dem EStG ist von den im Kanton Luzern fallenden Verlassenschaften eine Erbschaftssteuer zu entrichten (§ 1 Abs. 1 EStG). Der Steuersatz ist nach dem zwischen Erblasser und Erben bestehenden Verwandtschaftsgrad abgestuft und ist nach folgendem Massstabe zu entrichten (vgl. § 3 Abs. 1 EStG): von dem, was an den elterlichen Stamm gelangt, 6 % (lit. a); von dem was an den grosselterlichen Stamm gelangt, 15 % (lit. b); von dem, was an entfernter oder nicht verwandte Personen gelangt, 20 % (lit. c). Für Erbschaftsbeträge über Fr. 10'000.-- wird zudem ein Zuschlag von 10 - 100 % des Steuerbetrages erhoben (Progression, vgl. § 5 EStG). Die Einwohnergemeinde Z hat zudem gestützt auf die §§ 33 und 34 NEStG für die Nachkommen eine Erbschaftssteuer von 1 % des ererbten Betrages zuzüglich Progression eingeführt (Beschluss betreffend die Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer vom 8.2.1920). Das Mass der Steuer für jeden einzelnen Erbteil und jedes einzelne Vermächtnis richtet sich nach dem zwischen dem Erblasser und dem Erben bestehenden Verwandtschaftsverhältnis (§ 4 Abs. 1 EStG), wobei sich dieses nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt (vgl. § 3 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Erbschaftssteuergesetz [SRL Nr. 631]). Aus dieser Anknüpfung an den Erbgang und die Erbenqualität ergibt sich denn auch, dass die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes \"zivilrechtlich\" auszulegen sind; allein die Subsumtion unter das jeweils massgebende zivilrechtliche Institut ist für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen massgebend (vgl. Urteil Sch. vom 10.6.1997 Erw. 4b). Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen (vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, N 4 zu § 143). 2.- Im vorliegenden Fall ist streitig und zu beurteilen, nach welchem Grundsteuersatz der Beschwerdeführer zu veranlagen ist. a) (...) b) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Verwandtschaftsverhältnisses des Beschwerdeführers zur Erblasserin einzig das Adoptionsverhältnis zwischen ihm und der zweiten Ehefrau seines Vaters massgeblich ist. Unbestrittenermassen erfolgte seine Adoption im Jahre 1990 und somit unter neuem Adoptionsrecht, welches das Prinzip der Volladoption verwirklicht. Dieses Prinzip bezieht sich auf alle Wirkungen des Kindesverhältnisses und hat zur Folge, dass diese vollständig und ausschliesslich durch die neue Familie bestimmt werden. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern (Art. 267 Abs. 1 ZGB). Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Das Kind scheidet aus der angestammten Familie aus und tritt in die Verwandtschaft der Adoptierenden ein, wie wenn es ihr leibliches Kind wäre. Es wird im Sinne von Art. 20 und 21 ZGB mit den Gliedern der Adoptivfamilie verwandt und verschwägert (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 12.06). Zwischen dem Adoptivkind (und seinen Nachkommen) einerseits und den Adoptiveltern (und ihren Verwandten) anderseits entsteht das gegenseitige Erbrecht der Verwandten gemäss Art. 457 ff. unter Einschluss des Pflichtteils (Hegnauer, a.a.O., Rz. 12.12). Entsprechend erlischt das Erbrecht gegenüber sämtlichen leiblichen Verwandten aktiv und passiv. Gleiches gilt für die Wirkungen des Kindesverhältnisses ausserhalb des Familienrechts, so im Bereich des öffentlichen Rechts des Bundes und der Kantone (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 2 zu Art. 267 ZGB, Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 4. Aufl., Bern 1997, N 74 zu Art. 267 ZGB). Die Wirkungen der Adoption treten grundsätzlich mit dem Zeitpunkt ein, da sie ausgesprochen wird, vorbehältlich des Eintritts der Rechtskraft. Dieses Prinzip erleidet eine Durchbrechung. Zwar fällt eine Erbschaft aus der Herkunftsfamilie dem zu Adoptierenden noch an, wenn der Erbgang (Art. 537 Abs. 1 ZGB) vor dem Adoptionsentscheid ausgelöst wurde; erfolgte er später - wie hier - fällt der Adoptierte als Erbe in der Herkunftsfamilie ausser Betracht (Breitschmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 267 ZGB). Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid richtig ausführte, erhielt der Beschwerdeführer mit der Stiefkindadoption damit die Rechtsstellung eines Kindes seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Sämtliche Rechtsbeziehungen zur leiblichen Mutter und zu deren Verwandten erloschen (Tuor/Schnyder/ Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 386). (...) Durch die Stiefkindadoption wurde ein Kindesverhältnis unter Einschluss der damit verknüpften Verwandtschaft und Erbberechtigung zur"}