Diese Betrachtungsweise gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als vor der Konkurseröffnung die Veranlagung einer Minimalsteuer nicht zur Diskussion stand bzw. nach Auffassung der Steuerverwaltung gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. § 95 Abs. 2 lit. b StG). d) Schliesslich ist die hier angefochtene Erhebung der Minimalsteuer - im vorliegenden Fall pro rata temporis erhoben - auch deshalb nicht rechtens, weil sie als Ersatzsteuer neben der ordentlichen Besteuerung des Reingewinnes und des Eigenkapitals zur Anwendung gelangt. Einen Wechsel der Bemessungsgrundlagen innerhalb der gleichen Steuerperiode sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.