Wenn dem aber so ist, so kann auch nicht eine Ersatzsteuer veranlagt werden. Als subsidiäre Steuer setzt sie gleichermassen wie die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und dessen Bestand voraus, welche Voraussetzungen jedoch mit dem Eintritt in das amtlich und zwangsweise angeordnete Liquidationsstadium wegfallen. Diese Betrachtungsweise gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als vor der Konkurseröffnung die Veranlagung einer Minimalsteuer nicht zur Diskussion stand bzw. nach Auffassung der Steuerverwaltung gesetzlich ausgeschlossen war (vgl. § 95 Abs. 2 lit.