Fällt ein Unternehmen in Konkurs und wird der Betrieb nicht mehr weitergeführt, stehen die zwangsvollstreckungsrechtlichen Liquidationsmassnahmen im Vordergrund. Bei dieser Sachlage entfällt zum einen der Zweck, das einem Unternehmen gehörende Grundeigentum im Hinblick auf die Ausgaben des Gemeinwesens nach den Ansätzen der Minimalsteuer zu erfassen. Zum anderen versagt die Begründung, der wirklichen Ertragskraft eines Unternehmens Rechnung tragen zu wollen.