Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, führt die Konkurseröffnung zwangsläufig zu ihrer Auflösung. Die Gesellschaft tritt in Liquidation und wird als solche ins Handelsregister eingetragen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 326 f.). Von Gesetzes wegen hat die Konkursverwaltung alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen (Art. 240 SchKG). Fällt ein Unternehmen in Konkurs und wird der Betrieb nicht mehr weitergeführt, stehen die zwangsvollstreckungsrechtlichen Liquidationsmassnahmen im Vordergrund.