3b mit Hinweis auf BGE 96 I 572 Erw. 3e). c) Funktion und Zweck der Minimalsteuer, die als gesetzliche Ersatzsteuer ausgestaltet ist, machen deutlich, dass ihre Erhebung allein gestützt auf die Konkurseröffnung und die Einstellung des Betriebes durch die Konkursverwaltung nicht möglich ist. Mit der Konkurseröffnung verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (Art. 197 und Art. 204 SchKG). Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, führt die Konkurseröffnung zwangsläufig zu ihrer Auflösung.