Bei der Minimalsteuer dürfe vom Grundsatz der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht abgewichen werden. Folglich sei die Erhebung einer Minimalsteuer bei Unternehmungen, die bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit verzichteten, mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar, solange diese Steuer nicht von Not leidenden Unternehmungen erhoben werde, die nicht fähig wären, den der Besteuerung der nichtgewinnstrebigen Unternehmungen zugrunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen (ASA 54,171 Erw. 3b mit Hinweis auf BGE 96 I 572 Erw.