Der Gesetzgeber verfolge mit der Minimalsteuer den Zweck, einerseits einen minimalen Beitrag des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens sicherzustellen und andererseits die wirkliche Ertragskraft juristischer Personen angemessen zu erfassen. Bei der Minimalsteuer dürfe vom Grundsatz der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht abgewichen werden.