2a und dort genannte Entscheidungen). Diese Urteile ergingen zwar in Anwendung des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gewesenen Steuergesetzes (§ 61 aStG), die Erwägungen gelten jedoch auch für die neue Bestimmung gemäss § 95 StG, die der alten Norm inhaltlich entspricht. Im Urteil E. vom 13.2.2003 (Erw. 3b) wurde das Folgende ausgeführt: Der Gesetzgeber verfolge mit der Minimalsteuer den Zweck, einerseits einen minimalen Beitrag des Grundeigentums an die Ausgaben des Gemeinwesens sicherzustellen und andererseits die wirkliche Ertragskraft juristischer Personen angemessen zu erfassen.