Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von zwei Promille der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94 ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode (§ 95 Abs. 1 StG). Das Verwaltungsgericht sprach sich in letzter Zeit in mehreren Urteilen zur Funktion und zur Bedeutung der Minimalsteuer aus (vgl. Urteil E. vom 13.2.2003 Erw. 2a und dort genannte Entscheidungen).