Wie dargelegt, waren nach Auffassung der Steuerbehörden bis zur Konkurseröffnung die Voraussetzungen für die Erhebung der Minimalsteuer nicht gegeben, weil der Betrieb des Unternehmens auf dem ihm gehörenden Grundstück abgewickelt wurde. Weil jedoch seit der Eröffnung des Konkurses der Betrieb nicht mehr weitergeführt werde, seien die gesetzlichen Bedingungen für die Veranlagung der Minimalsteuer erfüllt. b) Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von zwei Promille der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94 ergebenden Steuern übersteigt.