Die Berufung auf dieses Urteil geht daher fehl. d) Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2002 insgesamt geschuldete Steuer als gewöhnliche Konkursforderung zu behandeln ist. Soweit die Vorinstanz die veranlagte Minimalsteuer für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis Ende Steuerperiode als Masseschuld betrachtet, erweist sich der Einspracheentscheid als unrichtig. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. 4.- a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis zum Ende der Steuerperiode 2002 zur Bezahlung der Minimalsteuer verpflichtet werden kann.