Schliesslich ist auch BGE 62 III 128 ff. nicht einschlägig. In jener Entscheidung ging es nämlich um eine für eine Pfandsache ab Konkurseröffnung geschuldete Objektsteuer, die als Massaverbindlichkeit betrachtet wurde. Die Gewinn- und Kapitalsteuern gelten freilich nicht als Objektsteuern, sondern sind wie die Vermögens- und Einkommenssteuern Subjektsteuern, weil bei der Steuerbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person Rücksicht genommen wird (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 157). Die Berufung auf dieses Urteil geht daher fehl.