Im Gegensatz dazu könnte aus der Wortfolge "und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen" abgeleitet werden, massgebend seien die erst nach Konkurseröffnung eingetretenen Steuerfaktoren, so wie hier aufgrund des Geschäftsergebnisses und dem Stand des Eigenkapitals am Ende der Steuerperiode. Dass die Steuerfaktoren hinsichtlich der Steuerbemessung jedoch erst am Ende der Steuerperiode feststehen, und somit hier erst per 31. März 2002, kann aber nach dem Gesagten nicht zu einer Berechnung pro rata temporis führen mit der Folge der Berücksichtigung als Masseschuld, wie dies die Steuerverwaltung fordert (vgl. Vernehmlassung S. 2 unten). Schliesslich ist auch BGE 62 III 128 ff.