(insb. 295 f.). In jenem Urteil verwarf das Bundesgericht das Vorliegen einer Massaschuld, weil es sich weder um eine Schuld handelte, die aus einer Handlung der Konkursverwaltung hervorgegangen war, noch um eine "Steuer, die das Vermögen der Konkurs- oder Nachlassmasse oder den Ertrag aus der Liquidation betrifft und die im Hinblick auf solche Faktoren nach Konkurseröffnung neu entstanden wäre" (BGE 63 I 296). Die Formulierung " im Hinblick auf solche Faktoren" verweist nun klar auf das Erfordernis gemäss erstem Satzteil, nämlich den qualitativen Bezug zur Art der Steuer.