Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person die Steuern immer fällig werden, und zwar unabhängig vom allgemeinen Fälligkeitstermin (§ 191 Abs. 3 lit. d StG). c) Wie bereits erwähnt, kann bei einer periodischen Steuer eine Massaverbindlichkeit nur dann angenommen werden, wenn die periodische Steuer "das Vermögen der Konkursmasse oder den Ertrag der Liquidation betreffen und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen, nach Konkurseröffnung eingetreten sind" (vgl. Urteilshinweis in Erw. 3a). Diese (missverständliche) Formulierung gründet offenbar auf BGE 63 I 291 ff. (insb. 295 f.).