Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall bestand der das Steuerobjekt bildende Sachverhalt bereits vor Konkurseröffnung, so dass die gesamten für die Steuerperiode 2002 anfallenden Steuern als gewöhnliche Konkursforderung zu behandeln sind. Das ergibt sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung, wonach bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person die Steuern immer fällig werden, und zwar unabhängig vom allgemeinen Fälligkeitstermin (§ 191 Abs. 3 lit.