Die Gewinn- und Kapitalsteuern betreffen denn auch nicht das Vermögen der Konkursmasse als solches noch stellen sie Ertrag aus der Liquidation dar. Zwar schliessen Blumenstein/Locher (a.a.O., S. 497) eine Besteuerung des zum Konkurssubstrat gehörenden Vermögens im Sinne einer Massaverbindlichkeit nicht aus, verweisen allerdings darauf, dass die Steuergesetze die Erhebung solcher Steuern zum Teil ausdrücklich ausschliessen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.