Zwar trifft es zu, dass die Steuerpflicht nur soweit Bestand hat, als während der Steuerperiode die steuerliche Zugehörigkeit (§ 64 ff. StG) und die Steuerobjekte, wie sie das Gesetz umschreibt, vorhanden sind. Daraus aber abzuleiten, nach der Konkurseröffnung seien die Steuern für den Rest der Steuerperiode als Masseschulden zu betrachten, verkennt den Umstand, dass der Rechtsgrund für die Besteuerung weder in der nach Konkursrecht angeordneten Zwangsvollstreckung liegt noch eine Folge der amtlichen Liquidation ist. Die Gewinn- und Kapitalsteuern betreffen denn auch nicht das Vermögen der Konkursmasse als solches noch stellen sie Ertrag aus der Liquidation dar.