Nach dieser Bestimmung begann die Steuerpflicht mit der Gründung der A AG und dauert bis zur Beendigung der Liquidation fort. Wenn nun während anhaltender Steuerpflicht innerhalb einer Steuerperiode über das steuerpflichtige Unternehmen der Konkurs eröffnet wird, wandelt sich deshalb die gewöhnliche Steuerforderung nicht zu einem mit dem Konkurssubstrat verknüpften Steueranspruch, der aus der Konkursmasse gemäss Art. 262 SchKG vorab zu befriedigen wäre. Die gegenteilige Auffassung der Steuerverwaltung hierzu überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Steuerpflicht nur soweit Bestand hat, als während der Steuerperiode die steuerliche Zugehörigkeit (§ 64 ff.