Der Rechtsgrund für die Besteuerung blieb in der Hinsicht von der Konkurseröffnung unberührt; massgebend sind die materiellen Vorschriften des Steuergesetzes und nicht ein spezifischer, auf der Konkurseröffnung beruhender Steuertatbestand. Was den zeitlichen Entstehungsgrund betrifft, so ist auf § 68 StG hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung begann die Steuerpflicht mit der Gründung der A AG und dauert bis zur Beendigung der Liquidation fort.