Im vorliegenden Fall geht es um die Besteuerung einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, und zwar für die Steuerperiode 2002. Im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze ist nun nicht ersichtlich, weshalb aufgrund der Konkurseröffnung ein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen und die Steuerschuld als Massaverbindlichkeit begründet worden wäre. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der Beschwerdeführerin ist - unabhängig von der Konkurseröffnung - einerseits der Reingewinn und andererseits das Eigenkapital als gesetzliche Steuerobjekte der Gewinn- und der Kapitalsteuer. Der Rechtsgrund für die Besteuerung blieb in der Hinsicht von der Konkurseröffnung unberührt;