Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung bei den periodischen Steuern. Hier liegt eine Massaverbindlichkeit nur vor, wenn die Vermögens- oder Einkommenssteuer das Vermögen der Konkursmasse oder den Ertrag der Liquidation betreffen und die Faktoren, welche die Steuerpflicht auslösen, erst nach Konkurseröffnung eingetreten sind (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30.8.2000, wiederum mit Hinweis auf BGE 122 II 221, in: StE 2002 B 52.22 Nr. 8 Erw. 2b). b) Im vorliegenden Fall geht es um die Besteuerung einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, und zwar für die Steuerperiode 2002.