Dies ist z.B. der Fall bei den Grundstückgewinnsteuern, die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallen (BGE 122 III 248 Erw. 5a). Als Masseschuld gilt aber auch die Handänderungssteuer, wenn die Veräusserung des Grundstücks nach der Eröffnung des Konkurses erfolgt, und die Steuern auf Liquidationsgewinnen (122 II 221 = ASA 65,743). Auch die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (BGE 129 III 200 ff.). Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung bei den periodischen Steuern.